Satzung der Naturschutzstiftung Landkreis Uelzen

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

Die Naturschutzstiftung Landkreis Uelzen ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Ihr Sitz ist Uelzen.

§ 2

Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

Dadurch soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage für den Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung gefördert werden. Die Maßnahmen der Stiftung ergänzen die naturschutzgesetzlichen Aufgaben.

Um ihren Zweck zu erfüllen,

- erwirbt, tauscht, übernimmt und pachtet die Stiftung Grundstücke zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege und bewirtschaftet diese fortlaufend,

- ergreift sie eigene Maßnahmen zur Pflege von Natur und Landschaft sowie zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten und fördert solche Maßnahmen Dritter,

- bilanziert und dokumentiert sie auf erworbenen, getauschten, übernommenen, gepachteten und von anderen Eigentümern als Ausgleichs- und Ersatzfläche zur Verfügung gestellten Grundstücken grundstücksbezogen die dort zum Zwecke des Natur- und Artenschutzes durchgeführten Optimierungsmaßnahmen im Sinne eines Ökokontos,

- gewährt sie Verursachern von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, die selbst nicht für notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sorgen können, die Möglichkeit, geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aus diesem Ökokonto auszulösen, wenn auf den zuvor bezeichneten Flächen der Stiftung getätigte Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen dem Eingriff als Kompensation zugeordnet werden können,

- leistet sie Öffentlichkeitsarbeit,

- unterstützt sie umweltpädagogische Maßnahmen.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch. Die Empfänger sind zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Maßnahmen, die bereits vom Landkreis Uelzen gefördert werden, werden in der Regel nicht zugleich von der Stiftung gefördert.

§ 3

Vermögen der Stiftung

(1) Zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks widmet der Landkreis Uelzen als Stifter der Stiftung ein Vermögen in Höhe von 50.000,- Euro, welches in seinem Bestand ungeschmälert dauerhaft zu erhalten ist. Das Vermögen kann durch ausdrücklich als solche zu bezeichnende Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.

(2) Die Erträge aus dem Vermögen der Stiftung, die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter (Spenden) sowie die sonstigen Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Zwecks der Stiftung eingesetzt werden. Diese sind möglichst zeitnah zu verwenden. Die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bestimmt sich nach den Vorschriften im Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

§ 4

Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium, der Fachbeirat und die Geschäftsführung.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sowie des Fachbeirats sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben auf Antrag lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen angemessenen Auslagen, soweit diese nicht durch Dritte ersetzt werden. Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind hauptamtlich gegen Entgelt tätig. Dieses wird vom Landkreis Uelzen gezahlt, solange und soweit die finanziellen Mittel der Stiftung hierfür nicht ausreichen.


(4) Mitglieder der Organe haften der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 5

Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern. Es setzt sich zusammen aus

- der Landrätin oder dem Landrat des Landkreises Uelzen,

- drei Abgeordneten des Kreistags des Landkreises Uelzen,

- der Leiterin oder dem Leiter des Bau- und Umweltdezernats der Verwaltung des Landkreises Uelzen und

- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die oder der vorzugsweise aus der Bezirksstelle Uelzen kommen sollte.

(2) Die Abgeordneten des Kreistags des Landkreises Uelzen im Kuratorium werden von diesem für die Dauer seiner Wahlperiode gewählt.

(3) Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des Fachbeirats oder der Geschäftsführung sein.

(4) Scheidet eine in das Kuratorium gewählte Abgeordnete oder ein in das Kuratorium gewählter Abgeordneter des Kreistages des Landkreises Uelzen vorzeitig durch Rücktritt, Abberufung, Sitzverlust oder Tod aus dem Kuratorium aus, so wählt der Kreistag für die verbleibende Zeit seiner Wahlperiode ein neues Mitglied.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode des Kreistags des Landkreises Uelzen führen die von diesem zu wählenden Kuratoriumsmitglieder bis zur Neuwahl ihr Amt fort.

(6) Die Landrätin oder der Landrat kann sich durch eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Landkreises Uelzen vertreten lassen.

(7) Vorsitzender des Kuratoriums ist die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Uelzen. Das Kuratorium wählt für die Dauer der Wahlperiode des Kreistags des Landkreises Uelzen aus seiner Mitte für den Verhinderungsfall eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden; Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 6

Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium beschließt über

- die Grundzüge des Rechnungswesens,

- die Geschäftsordnung der Geschäftsführung,

- die Erhöhungen des Vermögens der Stiftung durch Zustiftungen,


- den Erwerb, den Tausch, die Übernahme, die An- und Verpachtung, die Veräußerung sowie die Belastung einzelner Grundstücke,

- die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Uelzen sowie über deren dienstvertragliche Anstellung und Entlassung,

- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Fachbeirats,

- den Wirtschaftsplan,

- über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen,

- die Vergabe einzelner Aufträge, deren Wert einen in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu bestimmenden Betrag übersteigt,

- Maßnahmen oder Projekte, welche von der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt werden,

- den Jahresabschluss und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

- die Entlastung der Geschäftsführung,

- Änderungen der Satzung der Stiftung, die den Stiftungszweck nicht berühren und

- die Geschäftsordnung des Fachbeirats.

§ 7

Sitzungen des Kuratoriums

(1) Die oder der Vorsitzende beruft das Kuratorium nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein und leitet die Sitzungen. Die Einladung muss den Mitgliedern des Kuratoriums mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich, per E-Mail oder über ein für alle Kuratoriumsmitglieder im Internet aufrufbares Gremieninformationssystem zugehen. Das Kuratorium muss zu einer Sitzung einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen, sofern diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat.

(4) Ein Beschluss des Kuratoriums kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die oder der Vorsitzende des Fachbeirats nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil. Auf Verlangen sind sie zu einem Beratungsgegenstand zu hören.


§ 8

Fachbeirat

(1) Der Fachbeirat setzt sich zusammen aus

- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bauernverbands Nordostniedersachsen e.V.,

- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Forstamts Uelzen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,

- drei Vertreterinnen oder Vertretern von den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihren Satzungen im Gebiet des Landkreises Uelzen tätig sind,

- der oder dem Kreisnaturschutzbeauftragten des Landkreises Uelzen,

- einer oder einem Beschäftigten der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Uelzen und

- für die Dauer von fünf Jahren, den Zustifterinnen oder Zustiftern, deren Zustiftung in Form von Geld mindestens 10.000 € beträgt bzw. für die Dauer von zehn Jahren, den Zustifterinnen oder Zustiftern, deren Zustiftung in Form von Grund und Boden ein Wert (Bemessungsgrundlage: Fläche in m2 x Bodenrichtwert) von mindestens 10.000 € zukommt.

Ein Fachbeiratsmitglied kann nicht zugleich Mitglied der Geschäftsführung sein.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bauernverbands Nordostniedersachsen e.V., des Forstamts Uelzen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, der anerkannten Naturschutzvereinigungen, sowie die oder der Beschäftigte der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Uelzen werden auf Vorschlag der Vereinigungen und Institutionen, welche sie vertreten, im Falle der oder des Beschäftigten der unteren Naturschutzbehörde auf Vorschlag des Landrates oder der Landrätin, nach schriftlicher Erklärung ihres Einverständnisses vom Kuratorium für die Dauer der Wahlperiode des Kreistags des Landkreises Uelzen in den Fachbeirat berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig durch Rücktritt, Abberufung oder Tod aus dem Fachbeirat aus, beruft das Kuratorium auf Vorschlag der Vereinigung oder Institution, welche die oder der Ausgeschiedene vertreten hat, für die verbleibende Zeit der Wahlperiode des Kreistags des Landkreises Uelzen eine neue Vertreterin oder einen neuen Vertreter, im Falle der oder des Beschäftigten der unteren Naturschutzbehörde auf Vorschlag des Landrates oder der Landrätin. Nach Ablauf der Wahlperiode des Kreistags des Landkreises Uelzen führen die Mitglieder bis zur Neuberufung der Mitglieder in den Fachbeirat durch das Kuratorium ihr Amt fort.

(3) Der Fachbeirat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Kreistags des Landkreises Uelzen aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie für den Verhinderungsfall eine oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese führen nach Ablauf der Wahlperiode des Kreistags des Landkreises Uelzen ihr Amt bis zu einer Neuwahl fort.


§ 9

Aufgaben des Fachbeirats

Der Fachbeirat berät und unterstützt das Kuratorium und die Geschäftsführung in allen fachlichen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes. Insbesondere gibt er Empfehlungen zur Durchführung von Maßnahmen und Projekten im Hinblick auf deren fachliche Eignung zur Erfüllung des Zwecks der Stiftung ab.

§ 10

Sitzungen des Fachbeirats

(1) Für Sitzungen des Fachbeirats gilt § 7 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Fachbeirats beratend teil. Dem Vorsitzenden des Kuratoriums ist es gleichfalls gestattet, an den Sitzungen des Fachbeirats beratend teilzunehmen. Auf Verlangen sind sie zu einem Beratungsgegenstand zu hören.

§ 11

Geschäftsführung

(1) Mitglieder der Geschäftsführung sind die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, welche auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats des Landkreises Uelzen durch Beschluss des Kuratoriums jeweils für höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Beide gemeinsam sind Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86 i. V. m. 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, vertritt die Stiftung im Außenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich sowie die Geschäftsführung im Innenverhältnis gegenüber dem Kuratorium und dem Fachbeirat.

(2) Die Geschäftsführung soll durch eine naturschutzfachlich ausgebildete Kraft der unteren Naturschutzbehörde und einer oder einen weiteren Beschäftigten des Landkreises Uelzen wahrgenommen werden.

(3) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, des Wirtschaftsplans sowie der Beschlüsse des Kuratoriums. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere

- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung,

- die Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Fachbeirats sowie deren Ausführung,


- die Fertigung von Niederschriften der Sitzungen des Kuratoriums und des Fachbeirats,

- die Kassen- und Rechnungsführung,

- die Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung,

- die Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

- die Planung und Ausführung von Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen,

- die Ausschreibung, Beauftragung und Abrechnung von Baumaßnahmen,

- die Berechnung der einzelnen Kompensationsmaßnahmen in ökologischen Werteinheiten (Ökokonto) sowie deren Auslösung,

- die Führung der sonstigen laufenden Geschäfte der Stiftung.

§ 12

Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Prüfung

(1) Das Wirtschaftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Stiftung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

(3) Für jedes Wirtschaftsjahr ist innerhalb der ersten drei Monate des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht aufzustellen und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(4) Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nach den Verordnungsregelungen für Eigenbetriebe des Landes Niedersachsen aufzustellen.

(5) Die Jahresabrechnung einschließlich der Verwendungsnachweise sowie der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks kann durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uelzen auf dessen Verlangen geprüft werden. Diese Prüfung kann sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

§ 13

Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1) Wird die Erfüllung des Zwecks der Stiftung unmöglich oder erscheint die Fortführung der Stiftung angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann das Kuratorium mit einer dreiviertel Mehrheit seiner Mitglieder über eine Änderung der Satzung, die den Stiftungszweck berührt, oder über eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder über die Aufhebung der Stiftung beschließen.

(2) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des


Stiftungszwecks erleichtern. Diese bedürfen einer Mehrheit von zweidritteln der Mitglieder des Kuratoriums.

(3) Beschlüsse nach § 13 Abs. (1) und (2) bedürfen der Zustimmung des Stifters zu dessen Lebzeiten und der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Sie sind der zuständigen Finanzaufsicht anzuzeigen.

(4) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Landkreis Uelzen zwecks Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Uelzen, den 16.12.2020

Der Landrat des Landkreises Uelzen

gez. Dienstsiegel

(Dr. Blume)